X
  GO

Hausordnung der Stadtbibliothek Ratingen

 

Mit dem Besuch in unserer Bibliothek erkennen Sie unsere Hausordnung und die Nutzungsbedingungen verbindlich an. Es gelten die folgenden Regeln:

 

  1. Die Stadtbibliothek steht mit ihrem Angebot allen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung. Sie ist als öffentliche Einrichtung von allen Nutzerinnen und Nutzern sorgsam zu behandeln.
     
  2. Besucherinnen und Besucher haben sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört werden. Laute Gespräche und Telefonate mit Mobiltelefonen sind nicht erlaubt.
     
  3. Rauchen, Essen und Trinken sind in den öffentlichen Bibliotheksräumen nicht gestattet.
     
  4. Die Nutzung tragbarer elektronischer Geräte (Smartphones, Notebooks usw.) und deren Anschluss zur Stromversorgung sind an frei zugänglichen, unbelegten Steckdosen zugelassen. Die Geräte sind hierbei stumm zu schalten.
     
  5. Für persönliche Wertgegenstände wird nicht gehaftet.
     
  6. Fundsachen sind dem Personal der Stadtbibliothek auszuhändigen.
     
  7. Tiere (mit Ausnahme von Blindenführhunden), Fahrräder, Skateboards, sonstige Sportgeräte sowie sperrige Gegenstände dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden. Taschenschränke dürfen nur während der Öffnungszeiten genutzt werden.
     
  8. Nutzerinnen und Nutzer der Stadtbibliothek haften für selbstverschuldete Schäden an Medien, Einrichtungsgegenständen und technischen Geräten.
     
  9. Jeder Diebstahl wird zur Anzeige gebracht.  
     
  10. Fotografien sowie Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in der Stadtbibliothek nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung erstellt werden.
     
  11. Werbung, Plakatierung und ähnliche Aktivitäten bedürfen der Zustimmung der Bibliotheksleitung.
     
  12. Die Ausleihe von Medien wird durch die jeweils gültige Benutzungsordnung der Stadtbibliothek geregelt.
     
  13. Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, können zeitweise oder dauerhaft von der Nutzung der Bibliothek ausgeschlossen werden.
     
  14. Dem Personal der Stadtbibliothek steht das Hausrecht zu.

  

Stand: 1. März 2025