Benutzungsordnung
§ 1 Allgemeines
Die Stadtbibliothek Ratingen ist eine öffentliche Einrichtung. Zur Stadtbibliothek Ratingen gehören auch die jeweiligen Zweigstellen in den Ratinger Stadtteilen.
§ 2 Benutzerkreis
(1) Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf privatrechtlicher Grundlage Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtungen der Stadtbibliothek zu benutzen.
(2) Die Leitung der Stadtbibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen oder für auswärtige Benutzer besondere Bestimmungen treffen.
§ 3 Anmeldung
(1) Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises oder eines anderen amtlichen Dokumentes an. Die Leitung der Stadtbibliothek kann bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr die schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten verlangen.
(2) Bei der Partnerkarte bestätigt der/die Hauptausweisinhaber(in) mit seiner/ihrer Unterschrift die Haftung für beide Partnerkarten.
(3) Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzungsordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an.
(4) Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar ist und Eigentum der Stadtbibliothek bleibt; der Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel ist der Stadtbibliothek mitzuteilen.
(5) Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Stadtbibliothek es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind.
(6) Für den Ersatz eines verloren gegangenen Benutzerausweises wird ein Entgelt erhoben. Die Höhe wird in der Ordnung der Stadt Ratingen über die privatrechtlichen Entgelte der Stadtbibliothek Ratingen festgelegt.
§ 4 Entleihung, Verlängerung, Vormerkung
(1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher und andere Medien bis zu 28 Kalendertagen ausgeliehen. Für bestimmte Medien können Entgelte erhoben und die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen.
(2) Die Weitergabe von Büchern und anderen Medien an Dritte und deren öffentliche Vorführung sind nicht gestattet.
(3) Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag bis zu jeweils 28 Kalendertagen verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Von dieser Regelung können bestimmte Medien ausgenommen werden. Auf Verlangen sind bei der Fristverlängerung die entliehenen
Bücher oder andere Medien vorzuzeigen.
(4) Ausgeliehene Bücher und andere Medien können vorbestellt werden. Bestimmte Medien können von dieser Möglichkeit ausgeschlossen werden. Für die Vorbestellung kann von der Stadtbibliothek ein Entgelt erhoben werden. Die Höhe wird in der Ordnung der Stadt Ratingen über die privatrechtlichen Entgelte der Stadtbibliothek Ratingen festgelegt.
(5) Die Stadtbibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern.
§ 5 Auswärtiger Leihverkehr
(1) Medien, die nicht im Bestand der Stadtbibliothek Ratingen vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
(2) Für die Vermittlung durch den auswärtigen Leihverkehr kann die Stadtbibliothek ein Entgelt erheben. Die Höhe wird in der Ordnung der Stadt Ratingen über die privatrechtlichen Entgelte der Stadtbibliothek Ratingen festgelegt.
§ 6 Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
(1) Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Als Beschädigung gilt bei Büchern und Zeitschriften auch das Umbiegen von Blättern, Korrigieren von Texten, Unterstreichungen und Bemerkungen. Ebenso gilt das Überspielen und Löschen von Bild-, Ton- und Datenträgern als Beschädigung. Bei der Ausleihe und Rückgabe einer Medieneinheit soll der Benutzer auf etwaige Mängel hinweisen. Bei allen entliehenen Medien ist das Urheberrecht zu beachten.
(2) Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Computer und Programme an Dateien und Datenträgern entstehen. Sie überprüft stichprobenartig im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu Benutzungszwecken angebotene Software auf Virenprogramme. Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die trotz dieser Vorkehrungen an Dateien, Datenträgern und Hardware auftreten. Die Stadtbibliothek haftet ebenso nicht für Schäden, die von Medien an Abspielgeräten des Benutzers entstehen.
(3) Der Verlust entliehener Medien ist der Stadtbibliothek unverzüglich anzuzeigen.
(4) Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der Benutzer schadensersatzpflichtig. Bei Verlust und schweren Beschädigungen ist der Benutzer zum Ersatz des Neuwertes der Medien verpflichtet.
(5) Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
(6) Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen
erst nach der Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden.
§ 7 Versäumnisentgelt, Einziehung
Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten. Die Höhe wird in der Ordnung der Stadt Ratingen über die privatrechtlichen Entgelte der Stadtbibliothek Ratingen festgelegt.
§ 8 Hausordnung
Jeder Benutzer erkennt die von der Stadtbibliothek erlassene Hausordnung an.
§ 9 Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder der Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung der Stadtbibliothek ausgeschlossen werden.
§ 10 Erlass von Entgelten
Der Erlass von Entgelten wird in der Ordnung der Stadt Ratingen über die privatrechtlichen Entgelte der Stadtbibliothek Ratingen geregelt.
Entgeltordnung
§ 1 Entgelte und Leihfristen
1) Entgelt für Erwachsene
für 12 Monate 21,00 Euro
für 6 Monate 10,50 Euro
für 3 Monate 8,40 Euro
2) Ermäßigtes Entgelt
für 12 Monate 10,50 Euro
für 6 Monate 5,25 Euro
für 3 Monate 4,20 Euro
Ermäßigungsberechtigt sind Schüler, Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz, Schüler und Studenten über 18 Jahre sowie NeubürgerInnen innerhalb eines Jahres nach ihrem Zuzug nach Ratingen.
3) Partnerkarten für Ehepartner oder eingetragene Lebensgemeinschaften
für 12 Monate 31,50 Euro
Von der Zahlung eines Jahresentgelts sind befreit
1. Kinder und Jugendliche
2. Empfänger laufender Leistungen nach dem SGB II bzw. XII
3. Personen/Haushalte, deren Einkommen nicht mehr als 10 % den maßgeblichen Bedarf nach dem SGB II bzw. XII übersteigt gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung
4. städtische Einrichtungen, soweit die Benutzungen dienstlichen Zwecken dienen
5. (bis zum 06.07.2010) Personen, die sich durch eine gültige JugendleiterInnenkarte (JuLeiCa) ausweisen
6. Inhaberinnen und Inhaber der Ehrenamtskarte gegen entsprechende Ausweisvorlage
4) Zusätzliches Entgelt je Ausleihe für DVD- und
Blu-Ray-Spielfilme 2,00 Euro
5) Zusätzliches Entgelt je Ausleihe für Titel
aus dem Bestsellerservice 2,50 Euro
6) Die Leihfrist für die Medien beträgt grundsätzlich 28 Kalendertage einschließlich CD-Rom und Medienpakete.
Davon abweichend beträgt die Leihfrist für CDs, Zeitschriften und Titel aus dem Bestsellerservice 14 Kalendertage, sowie für Spielfilme und Sachfilme auf DVD und Blu-Ray 7 Kalendertage.
7) Überschreitung der Leihfrist pro Medieneinheit
bis zu 7 Kalendertagen 1,00 Euro
bis zu 14 Kalendertagen 2,00 Euro
bis zu 21 Kalendertagen 3,00 Euro
ab 22 Kalendertagen 4,00 Euro
Bei Titeln aus dem Bestsellerservice wird pro Exemplar nach Ablauf der Leihfrist mit Beginn jeder weiteren Woche ein
erhöhtes Entgelt von 1,50 Euro
und bei DVDs und Blu-Ray von 2,50 Euro
erhoben, jeweils zuzüglich Porto
8) Abholen nicht zurückgebrachter Medien 25,50 Euro
9) Erfolgreiche Vormerkung ausgeliehener Medien 1,00 Euro
10) Erfolgreiche Bestellung im auswärtigen Leihverkehr 3,00 Euro
11) Telefonische Fristverlängerung und Verlängerung
per E-Mail pro Vorgang 1,00 Euro
12) Ersatz eines Benutzerausweises 2,50 Euro
13) Eintrittspreise für Bibliotheksveranstaltungen
Erwachsene bis 5,00 Euro
Berechtigte Erwachsene gem. § 1 Abs. 2 und 4 bis 2,50 Euro
Kinder und Jugendliche
(nur bei Veranstaltungen im Medienzentrum) bis 2,50 Euro
§ 2 Erlass von Entgelten
Entgeltansprüche dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde.